Periodische Kontrolle

Die Kontrolle der elektrischen Installationen ist wichtig für die Sicherheit der Eigentümer und Benutzer und wird durch die Verordnung über elektrische Niederspannungsanlagen (NIV), welche seit 1. Januar 2002 gültig ist, geregelt.

Die wichtigste Änderung für Liegenschafteneigentümer ist, dass die Verantwortung für die Sicherheit und den Unterhalt der elektrischen Installationen dem Eigentümer übertragen wurde. Dieser muss den gefahrenlosen Zustand der Elektroanlagen mit einem Sicherheitsnachweis bescheinigen.

Kontroll-Intervalle

Wohnungsbauten 20 Jahre
Gewerbe, Bürogebäude, Landwirtschaft 10 Jahre
Schulhäuser, Garagen 5 Jahre
Bei Handänderungen nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle  


Ablauf

Die Eigentümer werden von der elektra busslingen mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich aufgefordert, den Sicherheitsnachweis nach Artikel 37 bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen.

Der Eigentümer kann nun eine Fachperson seines Vertrauens oder die von der elektra busslingen vorgeschlagene Fachperson mit der Kontrolle und Instandstellung seiner Installationen beauftragen. Diese Fachperson muss eine vom Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ausgestellten Kontrollbewilligung besitzen. Siehe Webseite ESTi-Kontrollorgane.

Ist die Anlage mängelfrei, erhält der Eigentümer den Sicherheitsnachweis (SINA), von welchem eine Kopie der elektra busslingen zuzustellen ist.

Sind in der Anlage jedoch Mängel vorhanden, erhält der Eigentümer einen Kontrollbericht mit den entsprechenden Vermerken. Mängel sind unverzüglich durch eine konzessionierte Installationsfirma zu beheben.
Die elektra busslingen ist gesetzlich verpflichtet, unvollständige oder offensichtlich unrichtige Sicherheitsnachweise zurückzuweisen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen. Wird kein Sicherheitsnachweis fristgerecht eingereicht, so muss die Durchsetzung der periodischen Kontrolle dem Eidg. Starkstrominspektorat übergeben werden.

Auf begründetes schriftliches Gesuch hin d.h. wenn z.B. ein Umbau oder eine Handänderung bevorsteht, kann die Frist bis max. 12 Monate nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden.